Um ein Grundstück teilen zu können, müssen neue Parzellen in einem Fortführungsnachweis (früher Veränderungsnachweis) gebildet werden (Flurstückszerlegung). Gerne erstellen wir vorab den für den Notartermin benötigten Vertragslageplan. Dieser ist bei uns kostenlos, da er bei der Flurstücksteilung enthalten ist.
Diese neu gebildeten Flurstücke kann der Notar dann einem neuen Grundstück zuordnen.
Die Kosten für eine Flurstücksteilung ist im Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Gebührenverordnung-MLR in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.
Sie hängen im wesentlichen von der Fläche und dem Bodenwert ab (auch von der Anzahl der neuen Grenzpunkte, ob diese abgemarkt werden sollen u.a.). Gerne machen wir Ihnen vorab einen Kostenvoranschlag.
Ein Flurstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster eindeutig nummeriert ist. Die Nummer und Lage des Flurstücks ist ersichtlich in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters. Flurstück ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.
Das Grundstück ist die Buchungseinheit des Grundbuchs. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Das Grundbuch kann aus mehreren Grundstücken bestehen.
Die Grenzzeichen zeigen die Ausdehnung der Rechte des Eigentümers für jedermann sichtbar und verbindlich auf. Wenn diese fehlen oder nicht auffindbar sind, kann man eine Grenzfeststellung beantragen. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder das Vermessungsamt (LRA) kann dann die Grenzpunkte wieder aufdecken oder neu abmarken.
Beim Bau zB. eines Zauns oder einer Garage sollten Grenzüberschreitungen vermieden werden (spätere evtl. Streits sind teuer und unnötig). Für diesen Zweck kann man den Grenzverlauf auch mit Pflöcken o.ä. kennzeichnen, da Markierung nur für die Bauarbeiten benötigt wird. Eine Verpflockung ist allerdings keine Grenzfeststellung, sondern eine Ingenieurvermessung, und somit keine hoheitliche Leistung. Diese Möglichkeit steht hier nur als Abgrenzung zum Setzen von amtlichen Grenzzeichen.
Der Antragsteller ist für die Grenzfeststellung gebührenpflichtig. Die Grundgebühr beträgt € 200.- zzgl. € 60.- je aufgedeckten Grenzpunkt und zusätzlich € 60.- wenn der Grenzpunkt fehlt und abgemarkt werden muss. Der Betrag je Grenzpunkt (€ 60.- oder € 120.-) wird noch mit einem Bodenwertfaktor multipliziert (z.B. 3 für Bodenwerte zwischen 300.- und 1000.- oder 1 für Bodenwerte zwischen 1.- und 10.-) Siehe Gebührenverordnung MLR. Dazu kommt dann noch die Umsatzsteuer. Gerne erstellen wir Ihnen vorab eine Kostenaufstellung.
Wurde ein Grenzzeichen durch eine Straßenbaumaßnahme oder durch Arbeiten auf dem Nachbargrundstück entfernt, ist alleinig der Verursacher für die Wiederherstellung kostenpflichtig. Dazu ist allerdings ein Nachweis nötig, dass die Grenzzeichen vor den Baumaßnahmen vorhanden waren.
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Wir bieten eine kostenlose, projektbezogene Beratung an. Vereinbaren Sie dazu bitte einen Termin entweder bei uns im Büro oder direkt bei Ihnen vor Ort. Dadurch bekommen Sie eine fundierte Entscheidungsgrundlage.
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Die Beauftragung einer Katasterfortführungsvermessung kann durch den Grundstückseigentümer oder bei vorliegenden Kaufvertrag durch einen Rechtsinhaber erfolgen.
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Alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Arbeiten werden beim zuständigen Vermessungsamt durch uns erhoben. Die Vermessung muss nun vorbereitet werden, d.h. der Fortführungsriss wird angelegt und evtl. nötige Berechnungen durchgeführt. Hier kommt es darauf an, wann das betreffende Flurstück zum letzen Mal "vermessen" wurde. Wenn es lange nicht verändert wurde - das kann bis zu der erstmaligen Vermessung (Landesvermessung im württembergischen Landesteil 1818 -1840) zurück reichen - sind die Vorbereitungen entsprechend umfangreicher und zeitaufwändiger (die Kosten sind davon unabhängig, s. unten).
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Anschließend wird der Außendienst nach Absprache mit Ihnen durchgeführt. Sind die Grenzpunkte noch nicht koordiniert, d.h. es liegen nur ältere Vermessungen vor, die die Ausdehnung des Flurstücks definieren, müssen alte Grenzzeichen, eventuell auch "Zeugen", das sind Versicherungen aus Ton unter dem Grenzstein, gesucht und ggf. auch Gebäude aufgenommen werden, damit die Grenzen des Flurstücks koordiniert werden können. Je nach Antragstellung werden fehlende Grenzzeichen ersetzt oder neu entstandene Grenzpunkte abgemarkt.
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Die Vermessungsschriften werden fertiggestellt und beim zuständigen Vermessungsamt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. Bei Neuaufteilungen in der Nähe von Gebäuden muss dem Baurechtsamt die Grundstücksteilung vorab angezeigt und diese ggf. genehmigt werden. Im Falle von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen sind ggf. vorab ebenfalls entsprechende Teilungsgenehmigungen bei der zuständigen Land- oder Forstwirtschaftsbehörde einzuholen. Hierbei beraten und unterstützen wir Sie gerne.
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Die Rechnung wird nach Gebührenverordnung MRL aufgrund der tatsächlich ausgeführten Arbeiten gestellt.
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Das zuständige Vermessungsamt prüft die eingereichten Vermessungsschriften und die Änderungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Dafür erhebt das Vermessungsamt die Fortführungsgebühr (35%) vom Auftraggeber.
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Das Vermessungsamt erstellt den Fortführungsnachweis (früher Veränderungsnachweis), der dem Eigentümer und dem Grundbuchamt übergeben werden wird.
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Das Grundbuchamt benötigt nun, wenn es sich um die Zerlegung eines Flurstücks handelt, noch die entsprechenden Unterlagen (z.B. Kaufvertrag) von dem von Ihnen beauftragten Notar, um die Veränderungen im Grundbuch eintragen zu können.
Wenn die Veränderungen des Liegenschaftskatasters nicht in das Grundbuch übernommen werden können, weil die erforderlichen Voraussetzungen dafür fehlen (beispielsweise behördliche Genehmigungen fehlen oder der Kaufvertrag nicht zustande kommt), muss die durchgeführte Veränderung im Liegenschaftskataster rückgängig gemacht werden. Dies ist für den Antragsteller kostenpflichtig. Um dies zu vermeiden beraten wir Sie gerne vorab.
Die Kosten einer Katastervermessung richten sich immer nach der Gebührenverordnung MLR. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure müssen ebenso wie die Vermessungsämter ihre Leistungen auf Grundlage dieser einheitlichen Gebührenverordung abrechnen. Dadurch sind die anfallenden Kosten für eine hoheitliche Vermessung gleich, unabhängig davon wer sie durchführt.
Die genaue Höhe der Kosten kann meistens erst nach Ausführung aller notwendigen Arbeitsschritte angegeben werden, da sie sich nach den tatsächlich ausgeführten Amtshandlungen richtet. Es ist deshalb nicht möglich und nicht zulässig, für die Leistungen vorab ein verbindliches Preisangebot zu erstellen, wie Sie es z.B. von einem Handwerker kennen.
Unabhängig davon errechnen wir Ihnen natürlich die zu erwartenden Kosten der Vermessung.
Diese sind i.d.R. unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand.
Sie richtet sich ausschließlich nach folgenden Faktoren:
Bei Flurstückszerlegungen nach der Größe und Anzahl der neu gebildeten Flurstücke, der Anzahl Knickpunkte der neuen Grenzen, ob diese Knickpunkte abgemarkt werden sollen und nach dem Bodenrichtwert.
Bei Grenzfeststellungen nach der Anzahl der aufgedeckten bzw. wieder hergestellten Grenzzeichen.
Bei Gebäudeaufnahmen nach Höhe der Baukosten und der Anzahl der Gebäude auf dem Flurstück.
Aufnahmen von Gebäuden die nach dem 31.Dezember 1979 fertig gestellt wurden sind gebührenpflichtig.
Bei langgestreckten Anlagen, wie Straßen: u. a. nach der Länge der Anlage und der Klassifizierung der Straße (Kreisstraße, Gemeindestraße, usw.)
Verschmelzungen sind kostenlos (gebührenfrei).
Außerdem erhebt jedes Vermessungsamt die sogenannte Fortführungsgebühr.
In Baden-Württemberg beträgt diese 35% der Nettovergütung, die der ÖBV (öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) abrechnet.